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der KWK-Umlage, die Beschaffung, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden. ,。
der Umlage nach § 19 StromNEV, der Umlage für abschaltbare Lasten, der Strom- und der Umsatzsteuer. Ausgenommen sind ferner Preisänderungen, der Offshore-Haftungs-Umlage, soweit künftig neue Steuern, Erzeugung, der Konzessionsabgabe, Eingeschränkte Preisgarantie: Für diese Preise gilt eine eingeschränkte Preisgarantie ab Lieferbeginn. Ausgenommen sind Änderungen der EEG-Umlage。